
Wunsch- und Wahlrecht
Der Gesetzgeber hat mit § 9 SGB IX den Versicherten der Sozialversicherung seit 01.07.2001 ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der Auswahl und Ausführung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation eingeräumt.
Sie haben das Recht, in einer von Ihnen ausgesuchten Klinik, die Ihrer individuellen Situation entspricht, die Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen. Dem dürfen allerdings keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Ergänzen Sie also Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag. Unten können Sie ein Dokument herunterladen mit einem entsprechenden Formulierungsvorschlag herunterladen.
Ein Rehabilitationsträger (z. B. der Gesetzlichen Krankenversicherung) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen.
Eine solche Zuzahlungspflicht sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.
Üben Sie also Ihr Wunschrecht aktiv aus!
Formular zum Wunsch- und Wahlrecht
Expertenrat
Der Düsseldorfer Anwalt und Experte Harry Fuchs erklärt im beigefügten Artikel ausführlich darüber, was Reha-Patienten mitentscheiden dürfen. Lesen Sie selbst.
Die Gesetzliche Grundlage - § 9 SGB IX
Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht
Hier finden Sie einen Artikel aus der Ausgabe 01/2010 unseres Patienten-Magazins "Mein gesundes Magazin", der weiterführende Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht enthält.